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   BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80   

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BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80 (https://dejure.org/1982,3744)
BSG, Entscheidung vom 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80 (https://dejure.org/1982,3744)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 1982 - 5a/5 RKn 12/80 (https://dejure.org/1982,3744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angemessener Unterhalt; Geschiedene Ehefrau; Notwendiger Lebensunterhalt

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 34
  • MDR 1983, 172
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80

    Regelsatz der Sozialhilfe; Unterhalt; Prozentualer Anteil

    Auszug aus BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80
    Der notwendige Lebensunterhalt unterscheidet sich von dem Mindestbedarf, der in der Entscheidung des 5b-Senats vom 12. Mai 1982 - 5b/5 RJ 30/80 - zur Ermittlung einer ins Gewicht fallenden Unterhaltsleistung herangezogen wurde.

    Unterhalt i.S. des § 65 Satz 1 RKG hatte der Versicherte der Klägerin zu leisten, wenn diese während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode (vgl. BSGE 35, 243, 244 = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO ) von ihm einen Betrag beanspruchen konnte, der mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe entsprach (so neuerdings Urteil des 5b-Senats vom 12. Mai 1982 a.a.O.).

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80
    Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin von dem Versicherten den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt fordern konnte, ist auf die Umstände z.Zt. der Ehescheidung abzustellen (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil des 11. Senats vom 13. August 1981 BSGE 52, 83, 84 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56 m.w.N.).
  • BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72

    Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente - Überwiegendes Bestreiten des

    Auszug aus BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80
    Unterhalt i.S. des § 65 Satz 1 RKG hatte der Versicherte der Klägerin zu leisten, wenn diese während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode (vgl. BSGE 35, 243, 244 = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO ) von ihm einen Betrag beanspruchen konnte, der mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe entsprach (so neuerdings Urteil des 5b-Senats vom 12. Mai 1982 a.a.O.).
  • BSG, 18.09.1975 - 5 RJ 98/74

    Rente - Unterhaltsanspruch nach EheG - Tod des Ehemannes - Angemessener Unterhalt

    Auszug aus BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80
    Auch bei einem lange zurückliegenden Scheidungszeitpunkt sind danach zunächst die seinerzeitigen Einkommensverhältnisse und die gesellschaftliche Stellung beider Ehegatten von entscheidender Bedeutung (vgl. BSGE 40, 225, 226 = SozR 2200 § 1265 Nr. 8 und Urteil vom 20. Juni 1979 a.a.O.).
  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 30/75

    Eheleute - Scheidung - Unterhaltsvereinbarung - Unterhalt - Veränderung der

    Auszug aus BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80
    In der Entscheidung vom 20. Juni 1979 (a.a.O.) ist bereits dargelegt worden, daß die Rechtskraft eines zwischen dem Versicherten und seiner früheren Ehefrau ergangenen Unterhaltsurteils einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen ebensowenig ausschließen kann wie das Unterlassen einer Änderungsklage durch die frühere Ehefrau (vgl. BSG in SozR 2200 § 1265 Nr. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13

    Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren

    Nach § 58 Abs. 1 EheG hatte der Versicherte der Beigeladenen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Beigeladenen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichten (BSG, Urteil vom 14.7.1982, Az 5a/5 RKn 12/80).

    Anschließend ist der angemessenen Unterhalt zur Zeit der Scheidung an die Lohn- und Preisentwicklung bis zum Todeszeitpunkt des Versicherten anzupassen (BSG, Urteil vom 14.7.1982, Az 5a/5 RKn 12/80 in BSGE 54, 34ff = SozR 2200 § 1265 Nr. 66).

    Unabhängig von der Art und Weise der Hochrechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten und der konkreten Höhe dieses Anspruchs der Beigeladenen am 00.00.2002 wird als angemessener Unterhalt einer geschiedenen Frau iSv § 58 EheG wenigstens der sog notwendige Mindestbedarf geschuldet (BSG, Urteil vom 14.7.1982, Az 5a/5 RKn 12/80, Rdnr 14).

    Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 65 Abs. 1 EheG bei Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens unterhalb des angemessenen Unterhalts (§ 58 Abs. 1 EheG) der notdürftige Unterhalt verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 14.7.1982, Az 5a/5 RKn 12/80, Rdnr 14).

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Ob dies der Fall ist und die Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (vgl. hierzu BSGE 54, 34, 37 = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S. 224 m.w.N.), einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in sozialrechtlich relevanter Höhe, d.h. in Höhe von 25 v.H. des Sozialhilfesatzes, hatte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S. 187 m.w.N.), haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu beurteilen; eine Bindung an unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (vgl. BSGE 54, 34, 35 = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S. 222 m.w.N.).
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig sind, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten (vgl. z.B. Bundesgerichtshof , FamRZ 1981, 241; 1984, 151, 152; ebenso auch BSGE 54, 34, 35).
  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Daß nicht jeder Betrag, der sich am Schluß des Anrechnungsvorganges zugunsten der Ehefrau ergibt, anspruchsbegründender Unterhaltsbetrag i.S. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ist, vielmehr wenigstens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe - ohne Aufwendungen für Unterkunft - erreichen muß (BSG, Urteile vom 12. Mai 1982 - 5b/5 RJ 30/80 - BSGE 53, 256, 258 = SozR 2200 § 1265 Nr. 63, vom 14. Juli 1982 - 5a/5 RKn 12/80 - BSGE 54, 34, 37 = SozR 2200 § 1265 Nr. 65, vom 13. September 1990 - 5 RJ 52/89 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4), hat das LSG in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt.
  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 22/96

    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenversorgung bei der

    Auf dieser Grundlage wäre der Beigeladenen Hinterbliebenenrente zu gewähren, wenn der Unterhaltsanspruch zur Zeit des Todes des Versicherten sich auf wenigstens 25 vH des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem im BSHG (Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende) ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft beliefe (vgl BSG 12. Mai 1982, BSGE 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 63; 14. Juli 1982, BSGE 54, 34, 37 = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S 224; 13. September 1990, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 16).
  • BSG, 24.06.1987 - 5a RKn 2/86

    Unterhaltspflicht - Unterhaltsverfahren - Tod des Versicherten -

    Welche rechtlichen Folgerungen sich aus einer derartigen Fallgestaltung ergeben, hatte das BSG bislang noch nicht zu entscheiden, auch nicht in den Urteilen vom 20. Juni 1979 - 5 RKn 34/77 - und vom 14. JUli 1982 (BSGE 54, 34, 35).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

    Sind bereits während der Ehe beide Ehepartner erwerbstätig gewesen, wurde die Ehe von beiden Einkommen, also ihrer Summe, geprägt (BSGE 54, 34, 35 [BSG 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80] = SozR 2200 § 1265 Nr. 66).
  • BSG, 11.04.1984 - 2 RU 67/84
    Dabei sind die Vorschriften des BSHG nur insofern rechtlich bedeutsam, als der angemessene Unterhalt, auf welchen die Klägerin gemäß ö 1610 Abs. 1 BGB einen Anspruch hat, die Leistungen nach dem BSHG auf keinen Fall unterschreiten darf (vgl. BSGE 54, 34, 36 [BSG 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80]; SozR 2200 § 596 Nr. 1; BSG Urteil vom 27. Juni 1984 - 9b RU 38/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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